1. Die Hauptaufgaben des Direktors (Pädagogiklehrers) der Hochschule
1.1. Die Hauptaufgaben des Hochschuldirektors (Pädagogiklehrer) im Sinne der in der Organisations- und Betriebsordnung der ÁOTK festgelegten Verantwortlichkeiten sind folgende:
- Organisation und Koordination von Aufgaben im Zusammenhang mit der Wartung, dem Betrieb, der Verwaltung und der Verwaltung des ÁOTK-Wohnheims.
- Umsetzung von Aufgaben, die sich aus Gesetzen, Hochschulordnungen und Wohnheimvorschriften ergeben.
- Komplette Verwaltung von Mietobjekten für Wohnheimzwecke.
- Anmeldung von Wohnheimplätzen, Kontrolle deren Besetzung, Abwicklung und Kontrolle der Erhebung der Wohnheimgebühren.
- Planung des Jahresbudgets der Wohnheime und Mietobjekte, um einen effizienten Betrieb sicherzustellen.
- Erledigung der von der Organisationseinheit in den Hochschulordnungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Managementrahmenwerken im Zuständigkeitsbereich des Hochschuldirektors zu erfüllenden Buchhaltungs- und Kontrollaufgaben sowie die Erstellung der entsprechenden Abrechnungen.
- Wahrung langfristiger strategischer Interessen am Betrieb des Wohnheims, Schutz und Erhalt der Ausstattung und des technischen Zustands des Wohnheimgebäudes sowie gegebenenfalls Einleitung von Sanierungsmaßnahmen.
- Bereitstellung der gesetzlich festgelegten Grundversorgung in den Wohnheimen.
- Effizienter und sparsamer Einsatz von physischen und finanziellen Vermögenswerten sowie Humanressourcen. Unabhängige Verwaltung mit dem Verwaltungsrahmen der Hochschule (Budget, eigene Einnahmen, Ausschreibungs- und Sponsorenzuschüsse, Erstattungsgebühren der Hochschule usw.).
- Effektive Organisation der eigenen einkommensschaffenden Aktivitäten der Hochschule.
- Organisation und Kontrolle der Einhaltung und Durchsetzung berufsrechtlicher Vorschriften (ÁNTSZ, Brandschutz und Arbeitssicherheit).
- Aufrechterhaltung des Kontakts und der Zusammenarbeit mit anderen Organisationseinheiten der ÁOTK, der Studentenvertretung und dem Studentenkomitee des Wohnheims im Rahmen der gesetzlichen und internen Vorschriften.
- Unterstützung der Studierenden bei der Vorbereitung auf das intellektuelle Schaffen an der Hochschule.
- Einleitung und Untersuchung geeigneter Verfahren im Wohnheim und bei Disziplinarverstößen der Studierenden.
- Vorbereitung von Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Hochschule, Abschluss und Gegenzeichnung nach Kommentierung, umfassende Verwaltung im Rahmen der einschlägigen Verwaltungs-, Verpflichtungs- und anderen internen Vorschriften und Gesetze.
- Festlegung der Regeln für die Nutzung von Wohnheimzimmern auf Grundlage der jeweiligen Fakultätsordnung.
- Als Kompetenzangelegenheit die Bearbeitung von Bewerbungsangelegenheiten im Zusammenhang mit dem Wohnheim und dem studentischen Leben im Wohnheim sowie die Unterstützung bei Bewerbungen von Studierenden, die auch das Wohnheim betreffen.
- Unterstützung der beruflichen, kulturellen, sportlichen und sportlichen Aktivitäten der Hochschule, indem die infrastrukturellen Betriebsbedingungen bestmöglich sichergestellt werden.
- Festlegung der Regeln für das Zusammenleben im Wohnheim unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Studierendenausschusses des Wohnheims.
- Festlegung der Nutzungsbedingungen der zusätzlichen Dienstleistungen, die von der Hochschule bereitgestellt werden können.
- Organisation von Kontakten und Kooperationen mit anderen Hochschulen und Hochschulverbünden.
- Regelmäßige monatliche Bereitstellung von Informationen über die wirtschaftlichen Aktivitäten der Wohnheime an das Wohnheim-Studentenkomitee und Beantwortung aller auftretenden Fragen.
- Höchstens monatlich der Wohnheimkommission die Möglichkeit zu geben, die mit der Hochschule abgeschlossenen Verträge (Verpflichteter ist der Dekan) einzusehen.
1.2. Die Organisation des Kollegiums zur Wahrnehmung der in der Geschäftsordnung und der Geschäftsordnung festgelegten Aufgaben ist wie folgt strukturiert:
Wohnheimleiter (Pädagogischer Lehrer)
Die Bewerbung um die Leitung des Kollegiums wird durch den Fakultätsrat und den Studienausschuss des Dekans mit Zustimmung der Fakultäts-Studierendenvertretung und des Fakultätsrates bekannt gegeben.
Der Leiter des Wohnheims (Pädagogischer Lehrer) wird vom Dekan ernannt. (auf der Grundlage von § 114/. Buchstabe b des ÁOTK SZMSZ)
Der Direktor übt seine Tätigkeit direkt unter der Leitung des Dekans aus.
Der Dekan übt die Befugnis aus, Arbeitgeber gegenüber den Mitarbeitern der Hochschule zu ernennen und einzustellen. Der Leiter mit Arbeitsleitungsbefugnis ist der Direktor oder sein benannter Stellvertreter.
2. Verantwortlichkeiten, Rechte und Pflichten des Direktors (Pädagogikers).
2.1. Der Direktor (Pädagogischer Lehrer)
Verantwortlich:
- Für die Ordnungsmäßigkeit, die Einhaltung der Gesetze sowie der universitäts- und fakultätsinternen Vorschriften.
- Dafür, dass er seine Aufgaben bestmöglich und mit der erwarteten Sachkenntnis und Sorgfalt ausführt und erfüllt.
– zur Durchsetzung der Anforderungen an berufliche Effizienz und Wirtschaftlichkeit in der Unternehmensführung.
- Für die Einrichtung, kontinuierliche Überprüfung und Einleitung von Änderungen der einheitlichen Wohnheimverfahren und -prozesse.
– zur Organisation und Aufrechterhaltung der Managementkontrolle gegenüber den Mitarbeitern.
Berechtigt:
– Für die Informationen, die für die Ausführung Ihrer Arbeit und der Aktivitäten Ihrer Kollegen erforderlich sind.
– Um administrative Änderungen im Zusammenhang mit Ihrer Arbeit im Dekanat einzuleiten.
– Ausübung des Rechts zur Ausstellung von Gutscheinen zu Gunsten und Lasten des Finanzrahmens der Hochschule im Rahmen der einschlägigen Gesetze und universitätsinternen Ordnungen.
– In Bezug auf Mitarbeiter:
– Führung von Mitarbeitern.
– um den Arbeitsprozess zu überprüfen.
– zur Information und Berichterstattung.
– Prämien, Gehaltserhöhungen und Auszeichnungen vorzuschlagen.
– Disziplinarmaßnahmen einzuleiten.
– organisatorische und administrative Veränderungen einzuleiten.
Aufgabe:
– Planung, Organisation und Leitung des Hochschulbetriebs.
Einschließlich:
– die Festlegung der Reihenfolge der Aufgaben und Arbeitsabläufe der Hochschule, deren schriftliche Niederschrift und ggf. deren Genehmigung durch den Dekan.
– Jahresplan der Aufgaben, mögliche Korrektur des Zeitplans, Kontrolle der Erfolge.
– Festlegung von Fristen, deren Einhaltung und Durchsetzung.
– die Organisation der im Arbeitsprozess vorgesehenen Kontrolle und die Kontrolle der Beseitigung der festgestellten Mängel.
– Unternehmenssteuerung.
– regelmäßige Information der Stakeholder über Entscheidungen, Ereignisse, Aufgaben,
– Auswahl, Schulung, Förderung und Anerkennung von Mitarbeitern mit entsprechender beruflicher Qualifikation und Kompetenz, Einleitung der Verantwortlichkeit in begründeten Fällen.
– Datenbereitstellung für Hochschulrat und Fakultätsrat sowie sonstige Eingaben.
– Datenbereitstellung für die Erstellung des Jahresplans, der institutionellen Berichte und der Textberichte.
– Tätigkeiten im Zusammenhang mit Betrieb, Betrieb, Instandhaltung und Verwaltung der Hochschule sowie die Leitung und Organisation der Verwaltungsarbeiten.
– Erstellung von Mietverträgen für Wohnheimflächen und Sponsoringverträgen für das Wohnheim, oder. Vorbereitung, Prüfung und Genehmigung.
– Genehmigung von Veranstaltungen, die im Wohnheim stattfinden, und Festlegung ihrer Betriebsbedingungen.
– Ordnungsgemäße Abwicklung von Studentenpraktika, Überprüfung der Verfügbarkeit grundlegender Dienstleistungen, Bearbeitung kontroverser Fälle und Disziplinarfragen im Zusammenhang mit Studenten.
– Erarbeitung der Hausordnung des Wohnheims, Festlegung der im Wohnheim nutzbaren Zusatzleistungen und Festlegung der Nutzungsmöglichkeiten. Erstellung der Zimmerliste der dort wohnenden Wohnheime.
– Unterstützung beim Ein- und Auszug von College-Studenten.
– Kontakt zu Kommilitonen.
– Warnung vor im Rückstand befindlichen Studierenden.
– Erledigung aller berufsbezogenen Aufgaben, die Ihnen Ihre Vorgesetzten anvertrauen und für die Sie über Fachkenntnisse verfügen.
– Kontaktaufnahme der im Wohnheim untergebrachten Studierenden mit dem Studierendenausschuss des Wohnheims
– Der Direktor von 2.1. kann seine in Ziffer 11.1.1.1 genannten Befugnisse delegieren. Der Ausübende der übertragenen Befugnis darf die Befugnis nicht übertragen.